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13.12.2012
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Schneller bezahlen

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Was bringt die neue Zahlungsverzugsrichtlinie? Die neuen Maßgaben und ihre Umsetzung in das BGB. Ein Beitrag von Martin Tramnitz, Jurist bei Coface.

Durch die neue Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr soll die Zahlungsmoral, insbesondere von öffentlichen Stellen verbessert werden. Die Bundesregierung hat am 09.05.2012 den Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Ein Gesetz ist bis zum 16. März 2013 endgültig in deutsches Recht umzusetzen.

Mit der Neufassung der Richtlinie strebt der europäische Gesetzgeber einen Wandel hin zu einer „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ (Erwägungsgrund 12) an. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen von der Last des mit langen Zahlungsfristen und Zahlungsverzug verbundenen „Gläubigerkredits“ befreit und gerade öffentliche Auftraggeber als Schuldner von Entgeltforderungen durch die Folgen des Zahlungsverzugs abgeschreckt werden. Die Richtlinie will nicht nur den Zahlungsverzug bekämpfen, sondern auch eine Zahlungsbeschleunigung herbeiführen.

So sieht sie die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses vor und führt einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages bei Zahlungsverzug ein. Darüber hinaus gibt die Richtlinie Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintritt sowie für die Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren vor.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie regelt den so genannten Geschäftsverkehr. Geschäftsverkehr sind nach der Definition der Richtlinie „Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen“. Nicht betroffen sind also Verträge, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.

Die Begriffe Waren oder Dienstleistungen sind weit zu verstehen, so dass letztlich alle erdenklichen Waren und Dienstleistungen erfasst werden.

In personeller Hinsicht sind Unternehmen und öffentliche Stellen erfasst. Der Unternehmensbegriff ist weiter gefasst als der Kaufmannsbegriff des Handelsgesetzbuchs, da beispielsweise auch die freien Berufe erfasst werden.

Von den öffentlichen Stellen sind alle öffentlichen Auftraggeber erfasst, es dürften neben den juristischen Personen des öffentlichen Rechts etwa auch die DB Netz AG, Krankenhäuser in Trägerschaft von Gebietskörperschaften oder Stadtwerke in der Rechtsform einer GmbH oder AG erfasst sein.

Zahlungshöchstfristen für Unternehmen

Eine Vereinbarung über Zahlungsfristen von mehr als 60 Kalendertage soll gemäß § 271 a I BGB-E nur wirksam sein, wenn sie ausdrücklich (nicht konkludent, durch schlüssiges Verhalten) getroffen wurde und für den Zahlungsgläubiger nicht grob nachteilig ist. Sie muss insbesondere keiner Form wie Schrift- oder Texform nach §§ 126 BGB genügen und kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein.
Das Kriterium der „groben Benachteiligung“ ist bei rein individuell ausgehandelten Verträgen zu beachten, denn bei AGB hat der Gesetzgeber eine Kontrolle des Inhalts gemäß den §§ 307 ff. BGB vorgesehen. Durch diese Vorschriften ist schon sicher gestellt, dass keine groben Benachteiligungen vereinbart werden.
Im Baubereich werden für Bauleistungen regelmäßig die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) verwendet. Für die Fälligkeitsbestimmungen der VOB/ B, die bei einer Verwendung der VOB als Ganzes gemäß § 310 I BGB der AGB-Kontrolle entzogen werden, hat dies jedoch zur Folge, dass diese einer Inhaltskontrolle, nämlich die der groben Benachteiligung, unterliegen.

Zahlungsfristen mit öffentlichen Auftraggebern als Zahlungsschuldner

Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die Vereinbarung gemäß § 271 a II BGB-E eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nicht überschreiten. Allerdings darf im Vertrag ausdrücklich, also auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, etwas anderes vereinbart werden und das Überschreiten der 30 Tage muss aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrages objektiv begründet sein.

In keinem Fall darf die Vereinbarung eine Zahlungsfrist von 60 Tagen überschreiten. Es gibt allerdings Ausnahmen für öffentliche Stellen des Gesundheitswesens und einige weitere öffentliche Stellen.

Höchstfristen für die Abnahme

Ist ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vertraglich vorgesehen, durch das die Übereinstimmung der Waren und Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, so darf die Höchstdauer dieses Verfahrens nicht mehr als 30 Tage ab Empfang der Waren oder Dienstleistungen  gemäß § 271 a III BGB betragen. Etwas anderes können die Parteien nur durch eine Vereinbarung regeln, wenn diese ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist.
Hierdurch soll verhindert werden, dass die Zahlungsfristen durch überlange Abnahme- und Überprüfungsverfahren umgangen werden. Eine gesetzliche Regelung der Abnahme findet sich im deutschen Recht ausschließlich im Werkvertragsrecht in § 640 I BGB. Zeitliche Vorgaben macht diese Vorschrift nicht. Nach dem gesetzlichen Leitbild zur Leistungszeit in § 271 I BGB hat die Abnahme im Zweifel sofort, also nicht erst nach Ablauf einer Höchstfrist von 30 Tagen ab Leistungserbringung zu erfolgen.

Keine Abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs

In § 271a V BGB-E ist geregelt, dass die vorgenannten Fristen für die Zahlung und für die Abnahme auch entsprechend für eine abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gelten. Das heißt von den Zahlungsfristen und Höchstfristen darf der Eintritt des Verzugs nicht abweichend vereinbart werden, damit eine Umgehung der Regelungen verhindert werden kann

Verzugszinsen und Pauschale

Die Entschädigung für Beitreibungskosten wird erhöht. Der gesetzliche Verzugszins wird gemäß § 288 BGB-E von 8% auf 9% erhöht.

Völlig neu in unserem BGB ist der Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von mindestes 40 EUR bei Verzug des Schuldners.

Soweit eine Vereinbarung diesen Anspruch ausschließt, gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt. Der Gläubiger kann die tatsächlichen Kosten, die den Betrag von 40 EUR übersteigen und die auch durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen können, ebenfalls ersetzt verlangen.

Fazit

Ob die Richtlinie und deren Umsetzung in das deutsche BGB tatsächlich in der Lage ist die Zahlungsmoral zu verbessern, ist fraglich. Wer sich als Zahlungsschuldner in der Vergangenheit einen günstigen Gläubigerkredit eingeräumt hat oder einräumen ließ, der wird sich weder von den gestiegenen Verzugszinsen von 8 % auf 9% noch von dem Pauschalanspruch auf EUR 40 zukünftig davon abbringen lassen. Die Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen sind auch künftig, bei ausdrücklicher Regelung (hierfür reichen schon AGB), frei durch die Parteien verhandelbar. Dies ändert sich auch für die Zukunft nicht. Ausschließlich bei den öffentlichen Stellen greift die Neuregelung spürbar ein. Vor allem das Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung und die absolute 60-Tage-Höchstgrenze bei den Zahlungsfristen beschneidet die Vertragsfreiheit der öffentlichen Stellen deutlich.

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