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30.04.2013
Kongress Länderrisiken, Wissen

Schutz fürs Geschäftsmodell

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Marian Trinkel und Lisa Ritter von Bilinska vom Ingenieurbüro 3l empfehlen Maßnahmen zum Schutz des innovativen Kerns - Patentanmeldung schützt unzureichend.

Lassen sich Geschäftsmodelle oder Geschäftsideen patentieren? Die juristisch korrekte Standardantwort darauf lautet nein, denn laut dem deutschen Patentgesetz und dem europäischen Patentübereinkommen ist ein Patent auf eine Geschäftsidee – auch im Sinne eines Geschäftsmodells und einer Software – in Deutschland und Europa nicht möglich. Mit der Folge, dass die Unternehmen und damit die gesamte Volkswirtschaft wertvolles Wissen und eventuell Intellectual-Property-Kapital verlieren.
Also gilt es, für Unternehmen Lösungen zu finden, um auch Geschäftsmodelle, Geschäftsideen und Software schützen zu lassen. Die rechtlich korrekte, pragmatische und strukturierte Antwort auf die Frage, wie das gelingen kann, gibt der § 1 des Patentgesetzes. Er besagt, dass Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden. Der Patentschutz einer Erfindung hängt also von deren technischem Charakter ab. Sie muss eine technische Lösung für ein bestehendes Problem bieten.
Unternehmen sollten die Geschäftsidee hinter einer Technik, einer Technologie oder einem technischen Verfahren klar und umfassend in Wort und Bild dokumentieren. Das gilt vor allem für die technische Funktionalität der Erfindung im Zusammenspiel mit der Geschäftsidee. Dabei müssen die technischen Merkmale im Vergleich zum bisherigen Stand der Technik neu sein. Genau hier verläuft die Grenze: Lässt sich eine junge Geschäftsidee nicht technisch abbilden, handelt es sich lediglich um eine geschäftliche Tätigkeit, die nicht unter das Patentgesetz fällt.

Schutz vor Zeit

Denkbar ist, dass eine innovative Geschäftsidee mehrere unterschiedliche technische Lösungen enthält oder dass sich umgekehrt eine technische Lösung für mehrere Geschäftsmodelle eignet. Diese Konstellation ist gerade bei der Patentanmeldung zu berücksichtigen. Generell sollte ein Unternehmen jede technische Erfindung einzeln anmelden und darauf achten, dass der Schutzbereich für die einzelne technische Innovation ausreichend groß ist. Anstatt das Patentierungsverfahren möglichst rasch durchzupeitschen, sollten Unternehmen bei ihrer Patentstrategie darauf achten, einen ausreichend großen Schutzbereich für die neue Technik sicherzustellen.

Zudem sollte der Anspruchssatz eines Patentantrags neben abzubildenden technischen Merkmalen auch nichttechnische Elemente enthalten, um die Geschäftsidee möglichst vollständig zu schützen. Die nichttechnischen Elemente stammen dabei meistens aus dem Geschäftsmodell. Ein Unternehmen sollte sich darum bemühen, ein Patent für die gesamte technische Innovation und nicht nur für einzelne Merkmale eines technischen Verfahrens zu beantragen.

Im Patentierungsverfahren selbst prüfen die Sachverständigen dann nur die technischen Merkmale, nicht die nichttechnischen Elemente. Beide Merkmalsgruppen werden auch nicht gegeneinander gewichtet. Den Unternehmen ist dringend anzuraten, unklare Begriffe und zu hohe Abstraktionen in den Dokumentationen und Formulierungen zu vermeiden. Unternehmen sollten technische Innovationen konkret und verständlich beschreiben und darstellen, etwa anhand anschaulicher Beispiele.

Test auf Technizität

Der Schlüssel für die Patentierbarkeit einer Geschäftsidee ist ihre Technizität, ein Begriff, der sich in der Rechtsprechung herausgebildet hat. Technizität liegt vor, wenn eine Erfindung entweder eine physikalische Eigenschaft beeinflusst, wenn einen technischen Effekt oder eine technische Aufgabe verbessert oder wenn sie technische Überlegungen erforderlich macht.

Insbesondere der technische Charakter der Erfindung muss im Patentierverfahren glaubhaft gemacht werden, ohne dass ein Prototyp vorzuliegen hat. Zwar ist die mangelnde Technizität einer Erfindung heute nicht mehr der Hauptgrund für das Scheitern von Patentanmeldungen, doch Sachverständige kritisieren an abgelehnten Anträgen häufiger mangelnde erfinderische Tätigkeit und fehlende Klarheit in der Dokumentation. Solche Stolpersteine lassen sich durch Definitionen und eine weiträumige Offenbarung der Erfindung aus dem Weg räumen.

Fazit

Ein Mix aus Technologie und Geschäftsmodell hat – unter Berücksichtigung der aktuellen Erteilungspraxis und Rechtsprechung – die besten Aussichten auf Erfolg bei Patentierungen.

Mehr zu diesen Fragestellungen erfahren Sie übrigens beim Kongresses Länderrisiken am 16. Mai in Mainz. Zur Anmeldung geht es hier.

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