Schweiz

Europa

BIP pro Kopf ($)
$101510.0
Bevölkerung (im Jahr 2021)
8,8 Millionen

Bewertung

Länderrisiko
A1
Geschäftsklima
A1
Zuvor
A1
Zuvor
A1
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Zusammenfassung

Stärken

  • Politische, wirtschaftliche und soziale Stabilität sowie Konsens; die Rolle der direkten Demokratie
  • Internationaler Finanzplatz, Sitz internationaler Konzerne und Organisationen
  • Überwiegend im Inland erzeugte Energie: Wasserkraft, Kernenergie
  • Geringe Abhängigkeit der Exporte von der konjunkturellen Entwicklung im Ausland aufgrund der Ausrichtung auf Hochtechnologie, Finanzdienstleistungen, High-End-Tourismus, pharmazeutische Produkte und Luxusgüter
  • Sehr solide öffentliche Finanzen und Außenbilanz

Schwächen

  • Kleine, offene Volkswirtschaft (Außenhandel = 122 % des BIP im Jahr 2024) und Binnenstaat
  • Schweizer Franken als sichere Währung
  • Seit der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS im März 2023 verfügt die UBS im Jahr 2024 über eine globale Bilanzsumme von 1,565 Milliarden USD (das 1,9-Fache des nominalen Schweizer BIP): Dies birgt ein enormes Bankrisiko
  • Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU bleiben vorerst angespannt, da die Änderungen an bestehenden Handels- und Wirtschaftsabkommen seit Jahren nicht ratifiziert wurden

Handelsaustausch

Exportvon Waren in % der Gesamtmenge

Europa
37%
USA
16%
China
9%
Indien
5%
Großbritannien
5%

Importvon Waren in % der Gesamtmenge

Europa 49 %
49%
USA 8 %
8%
China 6 %
6%
Vereinigte Arabische Emirate 4 %
4%
Kanada 2 %
2%

Bewertung der Branchenrisiken

Ausblick

Dieser Abschnitt ist ein wertvolles Instrument für Finanzverantwortliche und Kreditmanager in Unternehmen. Er enthält Informationen über die Zahlungs- und Inkassopraktiken, die in dem Land üblich sind.

Das Wirtschaftswachstum bleibt auch 2025 moderat

Die Schweizer Wirtschaft wuchs 2024 trotz der schwachen Entwicklung in der Eurozone und zunehmender globaler politischer Unsicherheit moderat. Ein relativ starker privater Konsum sowie Lizenzerlöse aus den Spielen der UEFA EURO 2024 und den Olympischen Spielen in Paris wirkten sich in der Schweiz spürbar aus. Die Wirtschaft dürfte robust bleiben. Der private Konsum dürfte ein stabiles Wachstum verzeichnen und eine wichtige Säule des Gesamtwachstums bleiben. Zudem dürfte die Inflation zwar im Laufe des Jahres gewissen Schwankungen unterliegen, jedoch niemals 1 % erreichen und deutlich niedriger ausfallen als in den letzten drei Jahren. Sowohl die Energie- als auch die Lebensmittelpreise sind in der zweiten Jahreshälfte 2024 gesunken, was für ein niedriges Ausgangsniveau im Jahr 2025 sorgt. Zudem wurde der von der Schweizer Regierung zur Regulierung des Marktes und als Orientierungshilfe für die Banken festgelegte „hypothekarische Referenzzinssatz“ Anfang März 2025 von 1,75 % auf 1,5 % gesenkt, d. h. auf den tiefsten Stand seit Dezember 2023. Es ist das erste Mal seit März 2020, dass die Regierung den Zinssatz gesenkt hat, was sich auf alle neuen Mieten auswirken könnte (60 % der Haushalte sind Mieter), die von einer niedrigeren Miete profitieren dürften. Zweitens wird der Konsum auch durch weiter steigende Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung beeinflusst. Die durchschnittliche Prämie wird 2025 um 6 % steigen. Dies liegt jedoch unter dem Anstieg im Jahr 2024, der im Durchschnitt bei 8,7 % lag. Unterdessen dürften die Nominallöhne im Jahr 2025 um weitere 1,4 % steigen. Zwar wird die Lohnwachstumsrate niedriger ausfallen als in den letzten beiden Jahren (1,7 % bzw. 1,6 %), wird auch die Inflationsrate niedriger ausfallen, was zu einer spürbar höheren realen Lohnwachstumsrate als in den Vorjahren führt (1,0 % statt 0,5 % im Jahr 2024), was die Kaufkraft verbessern wird.

Der geringere Inflationsdruck hatte die Schweizerische Nationalbank (SNB) bereits dazu veranlasst, ihren Leitzins im Jahr 2024 viermal von 1,75 % auf 0,5 % zu senken. Im März 2025 folgte eine weitere Zinssenkung um 25 Basispunkte, wodurch das Zinsniveau auf 0,25 % sank, was als neutrales Niveau gilt. Da wir nicht davon ausgehen, dass die Geldpolitik expansiv wird, erwarten wir in diesem Jahr keine weiteren Zinssenkungen. Obwohl der niedrigere Zinssatz die kreditfinanzierten Unternehmensinvestitionen stützen dürfte, könnten die hohe globale geopolitische Unsicherheit und insbesondere der potenzielle Handelskonflikt mit den USA die Unternehmen dazu veranlassen, eine abwartende Haltung einzunehmen. Dennoch dürften positive Impulse aus dem Bausektor kommen. Während der Gewerbebau ebenfalls auf Eis bleiben wird, dürfte sich der Wohnungsbau von einem niedrigen Niveau aus langsam erholen. Die Frühindikatoren und die gestiegenen Baugenehmigungszahlen deuten in diese Richtung. Zudem bleibt der Tiefbau – vor allem im öffentlichen Nahverkehr, in der Infrastruktur und im Gesundheitswesen – ein wichtiger Motor für die Baubranche. Zu den Projekten gehören beispielsweise der Ausbau des Gotthardtunnels um eine zweite Röhre (Gesamtprojektkosten: 2,1 Milliarden CHF), der Kapazitätsausbau der Bahnhöfe in Genf und Lausanne sowie der Ausbau der alpinen Solarkraftwerksprojekte (Solar Express). Zudem ist der Ausbau der Klinik der Universität Zürich sowie weiterer Gebäude auf dem Universitätsgelände geplant.

Die Aussichten für den Schweizer Großhandel sind aufgrund der ungewissen US-Handelspolitik besonders schwer einzuschätzen. Die Schweiz verzeichnete 2023 gegenüber den USA einen Handelsbilanzüberschuss von 34,25 Milliarden CHF, was den höchsten Handelsüberschuss mit einem Handelspartner darstellt (4,3 % des BIP). Die Arzneimittelexporte spielen eine wichtige Rolle und wären von Zöllen stark betroffen. Sofern es nicht zu einer nennenswerten Eskalation des US-Handelskonflikts kommt, dürfte sich der Außenhandel moderat entwickeln, getragen von starken Arzneimittelexporten, während die weltweite Nachfrage nach Maschinen, Elektronik und Uhren voraussichtlich weiter zurückgehen wird. Eine stärkere Nachfrage nach Finanzdienstleistungen und solide Tourismuseinnahmen dürften dies teilweise ausgleichen. Ein wesentlicher negativer Faktor für das reale Wachstum der Schweizer Wirtschaft ist das Ausbleiben großer internationaler Sportveranstaltungen im Jahr 2025. Die Organisatoren großer Sportveranstaltungen (z. B. die FIFA, die UEFA und das IOC) unterstützen die Wirtschaft durch ihre Lizenzerlöse. Da große (Herren-)Fußballturniere und die Olympischen Spiele nur alle zwei Jahre stattfinden, wird dies die Wirtschaft im Jahr 2025 belasten.

Gesunde öffentliche Finanzen, doch es zeichnen sich höhere Sozialausgaben ab

Die öffentlichen Finanzen weisen dank besserer Ergebnisse der Kantone und der Sozialversicherung weiterhin einen leichten Überschuss im Gesamtstaat auf, der das gestiegene Defizit des Bundes mehr als ausgleicht. Ab 2026 wird die Grundrente um eine 13. Monatszahlung aufgestockt. Es bleibt jedoch unklar, wie dies finanziert werden soll (entweder durch höhere Einnahmen oder durch ein Haushaltsdefizit). Die zusätzlichen Kosten belaufen sich im Jahr 2026 auf 4,1 Mrd. CHF (0,5 % des BIP im Jahr 2024). In jedem Fall bleibt die Staatsverschuldung sehr niedrig und gibt keinen Anlass zur Sorge.

Das Land verzeichnet dank des beträchtlichen Warenüberschusses, der 2024 bei 14 % des BIP lag, durchweg einen Leistungsbilanzüberschuss. Obwohl das Finanz- und Versicherungswesen sowie Sportlizenzen in der Aussenhandelsbilanz eine wichtige Rolle spielen, weisen die Dienstleistungs- und Primäreinkommensbilanz (z. B. Erträge aus Auslandsinvestitionen und Grenzgängern) strukturell ein geringes Defizit auf. Hinzu kommt das strukturelle Defizit der Sekundäreinkommensbilanz (Transferbilanz), das auf ausländische Arbeitnehmer zurückzuführen ist, die in der Schweiz arbeiten und einen Teil ihres Einkommens in ihre Heimatländer überweisen (403.000 Beschäftigte im Jahr 2024, was 7,6 % der Gesamtbeschäftigten entspricht). Im Jahr 2025 dürften sich eine allfällige Verbesserung des Handelsüberschusses bei Waren und höhere Erträge aus Finanzdienstleistungen aufgrund des Ausbleibens bedeutender Sportveranstaltungen gegenseitig ausgleichen. Dadurch dürfte die Leistungsbilanz in etwa unverändert bleiben.

Dank der wiederkehrenden Leistungsbilanzüberschüsse verfügt die Schweiz über umfangreiche Vermögenswerte im Ausland, was dem Land eine beträchtliche positive Nettoauslandsinvestitionsposition ermöglicht (111 % des BIP Ende September 2024), deren Umfang je nach Börsenkursen und dem USD/CHF-Wechselkurs schwankt.

Stabile innenpolitische Lage, doch das neue Handelsabkommen mit der EU könnte die Lage verkomplizieren

Das politische System der Schweiz ist aufgrund der Tradition des politischen Konsenses im Land äußerst stabil. Die wichtigsten Entscheidungen werden durch Volksabstimmungen getroffen. Der Bundesrat, d. h. die Regierung, besteht aus sieben Ministern. Der Bundespräsident wird aus dieser Gruppe für ein Jahr gewählt; das Amt wechselt abwechselnd. Seit 1959 setzt sich der Bundesrat nach der sogenannten „magischen Formel“ zusammen, wonach die drei erstplatzierten Parteien der Parlamentswahlen jeweils zwei Sitze und die viertplatzierte Partei einen Sitz erhalten. Um in den Bundesrat einzuziehen, muss eine „neue“ Partei bei zwei aufeinanderfolgenden Wahlen unter die ersten vier kommen, was selten vorkommt. Dementsprechend hat sich die parteipolitische Zusammensetzung des Bundesrats seit den letzten Nationalratswahlen im Oktober 2023 nicht verändert. Die rechtsgerichtete, nationalkonservative SVP, die sozialdemokratische SP und die liberale FDP verfügen über je zwei Sitze, während die christdemokratische Zentrumspartei einen Sitz innehat. Die nächsten Nationalratswahlen sind für 2027 angesetzt.

Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union haben sich verbessert. Das Hauptproblem liegt in den Handelsabkommen, die auch Teile der Migrations- und Arbeitnehmerschutzvorschriften umfassen. Derzeit gelten die Bilateralen Abkommen I und II aus den Jahren 2002 und 2005 sowie insgesamt 120 Einzelabkommen. Im Jahr 2008 begannen Verhandlungen über ein umfassendes Handelsabkommen, das die bestehenden Einzelabkommen zusammenfassen und auf den neuesten Stand bringen sollte. Nach jahrelangen Verhandlungen beschloss die Schweizer Regierung jedoch 2021, das endgültige Abkommen nicht zu unterzeichnen, da klar war, dass es in einer Volksabstimmung abgelehnt worden wäre. Die Rolle des Europäischen Gerichtshofs als Streitbeilegungsinstanz, die die Souveränität der Schweiz einschränken könnte, wurde abgelehnt. Die Wahrung des hohen Niveaus an Lohn- und Arbeitnehmerschutz in der Schweiz war ein wesentlicher Streitpunkt, der aus der Befürchtung einer ungebremsten Zuwanderung aus der EU herrührte, ebenso wie der mögliche Bezug von Schweizer Sozialhilfe durch EU-Bürger. Die Beziehungen kühlten ab, doch die Verhandlungen wurden im März 2023 wieder aufgenommen und im Dezember 2024 mit einem neuen Abkommen abgeschlossen. Das neue Abkommen enthält nun eine Schutzklausel zur Migration. Die Freizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz kann eingeschränkt werden, sollte sie schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Probleme verursachen. Stimmt die EU der Einschränkung nicht zu, entscheidet ein neutrales Schiedsgericht über den Ausgang. Auch die Befugnisse des EuGH werden eingeschränkt, um die Souveränität der Schweiz zu wahren. Bei Konflikten zwischen EU-Recht und Schweizer Recht entscheidet ebenfalls ein Schiedsgericht. Es muss den EuGH nicht zur Auslegung des EU-Rechts anrufen.

Das neue Abkommen muss noch ratifiziert werden. Eine Volksabstimmung in der Schweiz ist für Ende 2025 oder Anfang 2026 geplant. Die Zustimmung ist noch ungewiss, da insbesondere die SVP, die bei den letzten Wahlen die stärkste Partei war, engere Beziehungen zur EU ablehnt. Der Bundesrat hat daher beschlossen, das Gesamtpaket aufzuteilen und vier Teilabkommen zu schaffen (Freizügigkeit und Landverkehr, Strommarkt, Lebensmittelsicherheit und Gesundheit). Über diese Teilabkommen kann dann einzeln in Volksabstimmungen abgestimmt werden. Dennoch ist unklar, wie die EU reagieren wird, falls nur Teile des Abkommens angenommen werden.

Zahlungs- und Inkassoverfahren

Dieser Abschnitt ist ein wertvolles Tool für Finanzverantwortliche und Kreditmanager in Unternehmen. Er enthält Informationen über die Zahlungs- und Inkassopraktiken, die in diesem Land üblich sind.

Zahlung

Wechsel und Schecks werden in der Schweiz aufgrund der hohen Bank- und Steuergebühren nur selten verwendet. Die Stempelsteuer auf Wechsel beträgt 0,75 % des Nennbetrags bei inländischen Wechseln und 1,5 % bei internationalen Wechseln.

Gewerbliche Unternehmen stellen besonders hohe Anforderungen an die formale Gültigkeit von Schecks und Wechseln als Zahlungsmittel.

Inländische und internationale Zahlungen erfolgen üblicherweise per Banküberweisung – insbesondere über das elektronische SWIFT-Netzwerk, an das die großen Schweizer Banken angeschlossen sind. SWIFT bietet eine schnelle und effiziente Abwicklung von Zahlungen zu geringen Kosten.

Inkasso

Das Schweizer Rechtssystem weist technische Besonderheiten auf, insbesondere: Die Existenz einer Verwaltungsbehörde, bekannt als Betreibungs- und Konkursamt (Office des poursuites et des faillites / Betreibungs- und Konkursamt / Ufficio di esecuzione e fallimenti), in jedem Kanton, mit mehreren Ämtern auf kommunaler Ebene, die für die Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen zuständig sind. Ihre Aufgaben sind durch Bundesrecht geregelt. Interessierte Parteien können die Akten des Amtes einsehen oder Auszüge daraus erhalten; eine neue, einheitliche Zivilprozessordnung, die von einer Expertenkommission ausgearbeitet und vom Bundesrat verabschiedet wurde, trat 2011 in Kraft. Diese Zivilprozessordnung führte zur Aufhebung der 26 kantonalen Prozessordnungen, die die Effizienz des Justizsystems beeinträchtigten. Dennoch erfordern Gerichtsverfahren die Unterstützung eines Rechtsanwalts, der mit der Gerichtsorganisation in dem Gerichtsbezirk, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, sowie mit der im Verfahren zu verwendenden Sprache (Französisch, Deutsch oder Italienisch) vertraut ist.

Außergerichtliche Phase

Das Inkassoverfahren beginnt mit der Zustellung einer letzten Mahnung, vorzugsweise per Einschreiben (wodurch Verzugszinsen anfallen können). In der Mahnung wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen den fälligen Hauptbetrag zuzüglich der Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 % zu zahlen (sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben).

Gerichtsverfahren

Erfolgt keine Zahlung, kann der Gläubiger ein unterzeichnetes und ausgefülltes Antragsformular (réquisition de poursuite) beim Vollstreckungs- und Insolvenzamt einreichen. Dieses Amt stellt dem Schuldner daraufhin eine endgültige Zahlungsaufforderung zu, die innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der Zustellung des Antrags zu erfüllen ist.

Dieses Verfahren ist für Gläubiger zwar sehr einfach anzuwenden, ermöglicht es den Schuldnern jedoch, innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung einzulegen, ohne Gründe angeben zu müssen. In solchen Fällen bleibt den Gläubigern – sofern kein bedingungsloser Schuldnachweis vorliegt, um den Widerspruch des Schuldners aufzuheben – nur der Rechtsweg im Rahmen eines formellen Gerichtsverfahrens.

Vor Einleitung eines formellen Gerichtsverfahrens ist es zwingend erforderlich, eine Mediation oder Schlichtung vor einem Friedensrichter durchzuführen. Ausgenommen sind Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich fallen, oder Fälle, in denen beide Parteien vereinbart haben, auf dieses Verfahren zu verzichten, und die Forderung höher als 100’000 CHF ist.

Ein Gerichtsverfahren beinhaltet die Einleitung eines formellen (und mittlerweile einheitlichen) Verfahrens, das schriftliche und mündliche Phasen umfasst und die Möglichkeit bietet, Zeugen im Rahmen einer Gerichtsverhandlung zu vernehmen. Diese Verfahren können je nach Kanton zwischen einem und drei Jahren dauern.

Verfügt ein Gläubiger hingegen über einen vom Schuldner unterzeichneten, bedingungslosen Schuldschein (jedes Originaldokument, in dem der Käufer seine Schuld anerkennt – wie beispielsweise einen Wechsel oder einen Scheck), kann er die vorläufige Aufhebung des Einspruchs des Schuldners (main levée de l’opposition) beantragen, ohne vor Gericht erscheinen zu müssen. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, das schnell und relativ einfach durchzusetzen ist und bei dem die Entscheidung des Gerichts auf den vom Verkäufer vorgelegten Unterlagen basiert.

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Sobald dieser Aufhebungsbeschluss ergangen ist, hat der Gläubiger 20 Tage Zeit, die Sache vor den Richter zu bringen, um die Schuldentilgung (libération de dette) zu erwirken und anschließend einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen. Sobald das Gericht ein rechtskräftiges Urteil gefällt hat, stellt das Vollstreckungs- und Insolvenzamt einen Vollstreckungsbescheid oder einen Insolvenzantrag (commination de faillite) aus. Dieser Konkursantrag ermöglicht es dem Gläubiger, beim Gericht einen Konkursantrag zu stellen. Nach Eingang dieses Antrags setzt das Gericht einen Verhandlungstermin fest und sendet beiden Parteien eine schriftliche Ladung zu. Wenn der Schuldner keine Zahlung leistet und der Gläubiger seinen Antrag nicht zurückzieht, erklärt das Gericht das Schuldnerunternehmen für insolvent.

Entweder ein erstinstanzliches Gericht oder ein Bezirksgericht ist für die gerichtlichen Verfahren zuständig. Handelsgerichte, die von einem Kollegium aus Berufs- und Laienrichtern geleitet werden, gibt es in vier deutschsprachigen Kantonen: Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich.

Sobald bei dem kantonalen Gericht Berufung eingelegt wurde – als letzte Instanz für Forderungen über 30'000 CHF –, werden die Fälle von der obersten Bundesgerichtsinstanz verhandelt: dem Schweizerischen Bundesgericht (Tribunal fédéral Suisse / Schweizerisches Bundesgericht / Tribunale federale svizzero) mit Sitz in Lausanne.

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Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung

Insolvenzverfahren

RESTRUKTURIERUNGSVERFAHREN

Nachlassverfahren können entweder vom Schuldner oder vom Gläubiger eingeleitet werden. Der Nachlassverwalter ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustimmung der Gläubiger und des Gerichts zum Vergleichsvorschlag vorzubereiten. Anschließend wird eine Bestandsaufnahme durchgeführt, bei der alle Vermögenswerte bewertet werden. Die Genehmigung des Vergleichs erfordert die Zustimmung einer beschlussfähigen Mehrheit, die entweder aus der Mehrheit der Gläubiger, die zwei Drittel der gesamten Schulden vertreten, oder aus einem Viertel der Gläubiger, die drei Viertel der gesamten Schulden vertreten, besteht. Nach der Genehmigung muss der Vergleich vom Gericht bestätigt werden. Er wird dann wirksam und ist für alle Gläubiger, deren Forderungen unter den Vergleich fallen, verbindlich.

INSOLVENZVERFAHREN

Ein Unternehmen kann vom Gericht für insolvent erklärt und in ein Insolvenzverfahren überführt werden, wenn ein Gläubiger dies erfolgreich beantragt hat, nachdem der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erklärt hat. Das Gericht entscheidet, ob ein summarisches oder ein ordentliches Verfahren anzuwenden ist oder ob ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird (falls das Vermögen nicht ausreicht, um die zu erwartenden Verfahrenskosten zu decken). Der Insolvenzverwalter erstellt daraufhin ein Vermögensverzeichnis. Ein summarisches Verfahren wird angeordnet, wenn der Erlös aus dem Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten eines ordentlichen Verfahrens zu decken. In diesem Fall finden keine Gläubigerversammlungen statt, und die Insolvenzverwaltung führt die Liquidation und Verwertung des Vermögens ohne Beteiligung der Gläubiger durch.

Gilt das ordentliche Insolvenzverfahren, veröffentlicht der Insolvenzverwalter eine Insolvenzanzeige, in der alle Gläubiger und Schuldner aufgefordert werden, ihre Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb von 30 Tagen anzumelden. Mit dieser Anzeige werden die Gläubiger zu einer ersten Versammlung (bei der sie anstelle der staatlichen Insolvenzverwaltung einen privaten Insolvenzverwalter bestellen können) und zur Bildung eines Gläubigerausschusses eingeladen. Eine zweite Versammlung wird einberufen, um Forderungen gegen Dritte geltend zu machen oder fortzuführen und die Art und Weise der Verwertung der zum Insolvenzvermögen gehörenden Vermögenswerte zu vereinbaren.

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Zuletzt aktualisiert: März 2025